Der Gewinn aus der Veräußerung eines prozentuellen Anteils an einer Mitunternehmerschaft gilt nach Ansicht des BFG nicht als Veräußerungsgewinn gem § 24 EStG, wenn nicht ein bestimmter Mitunternehmeranteil bestehend aus Gesellschaftsanteil und allfällig vorhandenem Sonderbetriebsvermögen veräußert wird. Bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen muss auch dieses aliquot zum Gesellschaftsanteil mitveräußert werden.

