Im gegenständlichen Fall hatte der VwGH zu beurteilen, ob eine dem Revisionswerber von seinem Arbeitgeber eingeräumte Option auf den Erwerb von Unternehmensanteilen unter die Befreiung gem § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG idF vor MitarbeiterBetStG 2017 fällt. Zwischen den Parteien war strittig, ob der Revisionswerber – wie es der Gesetzestext verlangt – die Kapitalanteile tatsächlich erworben hat oder ihm lediglich der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Kapitalanteile im Ausübungszeitpunkt und dem Ausübungspreis ausbezahlt wurde. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil sich das BFG mit wesentlichem Parteivorbringen (vorgelegten Transaktionsbestätigungen) nicht auseinandergesetzt hatte.

