Wird die Verlängerung der einmonatigen Beschwerdefrist oder der Frist zum Einbringen eines Vorlageantrages beantragt, tritt mit der Antragstellung eine Hemmungswirkung ein. Auch wiederholte Fristverlängerungsansuchen sind zulässig, doch ist für jede Fristverlängerung die Hemmungswirkung gesondert zu beurteilen.
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