§ 150 Abs 4 FinStrG sieht eine Rechtsmittelanmeldung „mündlich zu Protokoll“ vor, was klar aus dem Gesetz ersichtlich nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter erfolgen kann. Eine mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der einwöchigen Frist außerhalb der zum Erkenntnis führenden Spruchsenatssitzung entfaltet hingegen keine Wirkung.
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