Jede Person, der Parteistellung gem §§ 77 ff BAO zukommt, kann die allgemeinen Parteienrechte, die die Position im Beschwerdeverfahren vermittelt, für sich beanspruchen. Das Recht auf Parteiengehör ist eines der zentralen prozessualen Rechte, das der Durchsetzung der materiellen Rechte dienen soll. Dieser Beitrag geht einerseits auf die Sanierung des Verfahrensmangels „fehlendes Parteiengehör“ und andererseits auf den Gegenstand des unter das Parteiengehör umfassenden Bereiches, auch in Bezug auf Selbstbemessungsabgaben, ein.

