Bei der Herstellung von Mineralöl ohne Bewilligung kommt nach der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung des Art 8 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/118/EG die Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet, ohne dieses hergestellt zu haben oder an der Herstellung beteiligt gewesen zu sein, entgegen § 22 Abs 1 Z 5 MinStG nicht als Steuerschuldner in Betracht.
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