Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde von der belangten Behörde der Mantelkauftatbestand als erfüllt angesehen. „Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustvortragsrechtes bei einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft (organisatorisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich) auf entgeltlicher Grundlage innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes bei unverändert zivilrechtlichem Weiterbestand.“ Strittig ist das Vorliegen wirtschaftlicher Änderungen.

