Nach der Angehörigenjudikatur können Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies insbesondere, da der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen und durch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen beeinflusst werden könnten (vgl VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/15/0028, 0029 mwN).

