Der Hinweis auf eine übergebene Visitenkarte mit Bezug auf die Gesellschaft in Singapur, das fachkundige Auftreten des potenziellen Geschäftspartners sowie die erhaltenen E-Mails stellen keinen Identitätsnachweis eines Geschäftspartners der (betrugsaffinen) Baubranche dar. Gelingt dem Steuerpflichtigen in diesem Fall nicht der anderwärtige Nachweis der Identität des Zahlungsempfängers, hat er die entsprechenden steuerlichen Rechtsfolgen zu tragen, selbst wenn der vermeintliche Geschäftspartner betrügerisch gehandelt hat.

