Eine österreichische Privatstiftung trat im Rahmen einer außerordentlichen Revision an den VwGH mit der Frage heran, wann bei einer Gewinnausschüttung der für die Verwirklichung des Abgabenanspruches relevante Sachverhalt verwirklicht wird. Der VwGH wies die Revision zurück, da der aufgeworfenen Rechtsfrage in casu keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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