Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Abgabenbehörde zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Das BFG hat dem in Ritz, BAO6, § 260 Tz 6, aufgezeigten Widerspruch zur Rechtsprechung zu § 85 Abs 2 BAO Rechnung getragen und mit Mängelbehebungsauftrag ausgesprochen, dass der Beschwerde dadurch, dass der Einschreiter sich nicht durch eine schriftliche Vollmacht des Masseverwalters ausgewiesen hat, ein Mangel anhaftet, der durch nachträgliche Beibringung der Vollmacht zu beheben ist. Da der Einschreiter eine solche Vollmacht im Mängelbehebungsverfahren nicht beigebracht hat, hat das BFG ausgesprochen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

