Zum KÖSt-Zuschlag von 25 % für Beträge, deren Empfänger nicht hinreichend gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt werden, kommt es meist erst im Zuge einer Außenprüfung. Der Zuschlag bedeutet sodann eine Nachzahlung, für die auch Anspruchszinsen anfallen. Als rückwirkendes Ereignis besteht jedoch die Möglichkeit, diese Zinsenvorschreibung wieder zu reduzieren.
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