Für Ausschüttungen durch Meldefonds steht die Beteiligungsertragsfreiheit zu, wenn in den gemeldeten Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen Gewinnanteile iSd § 10 KStG 1988 vorhanden sind. Bei Ausschüttungen durch Nichtmeldefonds ist die Beteiligungsertragsfreiheit allerdings auch nicht mittelbar anwendbar, abgesehen von dem Fall, dass dem Anteilseigner der Nachweis der Steuerfreiheit iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG gelingt. Wenngleich der Systemwechsel bei der Besteuerung von AIF zu negativen Auswirkungen führen kann, ist die unmittelbare Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung iSd § 10 KStG 1988 ausgeschlossen.

