Bisher war im Abgabenverfahren rechtlich noch ungeklärt, wann eine Vorlageantragsfrist gem § 245 Abs 4 BAO, die wegen der Einbringung eines Fristverlängerungsantrages gehemmt worden ist, wieder weiterzulaufen beginnt. Das auslösende Moment ist in so einem Fall gem § 245 Abs 3 BAO die Abweisung des Fristverlängerungsantrages durch das Finanzamt. Der VwGH hat die Frage, ab welchem Tag der Weiterlauf der Restfrist beginnt, nun abschließend geklärt.

