Leasingverträge haben keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf. Erfüllt ein Leasingvertrag ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale, die nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG erforderlich sind, dann unterliegt dieser als „Bestandvertrag“ der Gebührenpflicht. Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG insbesondere mit Fragen zu dem der Bestandvertragsgebühr unterliegenden Wert iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG bei Kfz-Leasingverträgen auseinanderzusetzen.

