Der Abgabepflichtige stellte mit gleichzeitiger Einreichung der fehlenden Abgabenerklärungen einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren, da für das Jahr 2016 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden und die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt mangels Vorlage der Unterlagen geschätzt wurden. Das BFG hatte den Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme zu prüfen.

