Das BFG hatte im gegenständlichen Fall zum einen das Vorliegen eines Forderungsausfalles zu beurteilen, zum anderen war strittig, ob tarifbesteuerte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können. Eine solche Verlustverwertung verneinte das BFG unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 8 Z 3 EStG.
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