Werden aufgrund von Umstrukturierungen erforderliche Kündigungen von Dienstnehmern im Wege von Sozialplänen abgefedert, ist zu beachten, dass derartige Abfertigungen nicht mehr im vollen Umfang gewinnmindernd berücksichtigt werden können, wenn die entsprechende Betriebsvereinbarung nach dem 28. 2. 2014 abgeschlossen wurde.
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