Die Verwertung von Verlusten iZm Einkünften aus Kapitalvermögen ist – insbesondere bei im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen – gekennzeichnet durch starke Beschränkungen; dies sowohl hinsichtlich der vertikalen als auch eines Teils der horizontalen Ausgleichsfähigkeit (Schedulenbesteuerung) sowie hinsichtlich eines Verlustvortrages. Im konkreten Fall hatte das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob es die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die fehlende Vortragsmöglichkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen im Privatvermögen teilt.

