Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gem § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 stellt sich die Frage, in welcher Höhe diese den laufenden oder den sonstigen Bezügen zugerechnet werden sollen. Besondere Konstellationen ergeben sich, wenn die monatlich laufenden Zahlungen und die Sonderzahlungen die Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung überschreiten. Der VwGH hat die Frage, in welchem Verhältnis die Beiträge aufzuteilen sind, nun abschließend geklärt.

