Im gegenständlichen Fall war strittig, ob Zubehör und Außenanlagen einer Liegenschaft aus ertragsteuerlicher Sicht eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen oder als Teile des Grundstückes der Immobilienertragsbesteuerung unterliegen. Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren, dass die Selbständigkeit eines Wirtschaftsgutes nicht anhand von zivilrechtlichen Merkmalen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Teile des verfahrensgegenständlichen Zubehörs wurden im Ergebnis mangels Selbständigkeit als Grundstücksteil iSd § 30 Abs 1 EStG besteuert, anderen Wirtschaftsgütern wurde hingegen eine entsprechende Selbständigkeit zugebilligt.

