§ 299 BAO betrifft nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, daher kann auch ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG aufgehoben werden, so sich bei näherer Überprüfung herausstellt, dass die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung erzielen kann.
Schlagwörter:

