Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird. Der Antrag auf Unterlassung der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (auch als „Direktvorlageantrag“ bezeichnet) ist bzgl der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung negativ zu formulieren.

