Im Falle einer Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Ermessensübung erforderlich. Das BFG entschied im konkreten Fall, dass die vorgebrachte eigene Vermögenslosigkeit des Haftenden sowie die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens nicht automatisch zu einer Haftungseinschränkung führen.
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