Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs 1 BAO besteht, sondern das Finanzamt in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben hat, gelangt § 284 Abs 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig.
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