Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die Leistungsempfängerin zwingend verpflichtet war, den Vorsteuerabzug zu berichtigen, weil sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Leistende ein Nichtunternehmer war und zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, obwohl die im Werkvertragshonorar ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, aber in der weiteren Folge von diesem nicht mehr erlangt werden konnte.

