Mit dem AbgÄG 2016 wurde in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 der Begriff des Kleinunternehmers angepasst und damit unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Für die Kleinunternehmereigenschaft wird mit Geltung ab 1. 1. 2017 nicht mehr auf Sitz oder Wohnsitz im Inland abgestellt, sondern auf das Betreiben des Unternehmens im Inland. Diese Neufassung ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige bei der Vermietung einer Immobilie im Inland die Befreiung für Kleinunternehmer im Regelfall nicht in Anspruch nehmen können.

