Im vorliegenden Fall vor dem BFG war strittig, ob ein aus der privaten Grundstücksveräußerung resultierender Verlust bereits im Veranlagungsjahr, in dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde oder erst im folgenden Veranlagungsjahr, in dem dem Veräußerer der Kaufpreis zugeflossen ist, zu berücksichtigen ist. Das BFG hat in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des VwGH und die im Fachschrifttum vertretene Ansicht den Ansatz des Verlustes im Veranlagungsjahr des Zuflusses des Kaufpreises bejaht und somit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt.

