§ 18 Abs 1 UmgrStG enthält lediglich die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung. Diese Fiktion gilt nur für Zwecke des materiellen (Ertrag)Steuerrechts, ansonsten bleibt es aber bei der Einzelrechtsnachfolge. Dementsprechend wird auch bei Einbringungsvorgängen unter Anwendung des Artikel III UmgrStG mit zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge die aufnehmende Kapitalgesellschaft verfahrensrechtlich nicht Rechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers.

