§ 129 Abs 1a wr BauO
Für Kurzzeitvermietungen im Ausmaß von mehr als 90 Tagen im Jahr ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Diese kann nicht erteilt werden, wenn durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten eines Gebäudes betroffen sind.

