§ 1170b ABGB
Seite 159
Für die Zulässigkeit des Abrufs einer Bankgarantie gemäß § 1170b ABGB durch den Werkunternehmer in Höhe der fälligen Forderung reicht der bloße Zahlungsverzug des Werkbestellers.
§ 1170b ABGB
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Für die Zulässigkeit des Abrufs einer Bankgarantie gemäß § 1170b ABGB durch den Werkunternehmer in Höhe der fälligen Forderung reicht der bloße Zahlungsverzug des Werkbestellers.
