§ 1053 ABGB, § 1168a ABGB
Der Erwerb eines nicht nach besonderen Wünschen angefertigten Swimmingpool-Beckens ist Kauf- und nicht Werkvertrag. Die Lieferung und der Anschluss stellen kaufvertragliche Nebenleistungen dar. Die werkvertragliche Warnpflicht greift bei einem Kaufvertrag nicht ein.

