§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB, § 18 WEG 2002, § 24 WEG 2002
Dem einzelnen Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger grundsätzlich allein zu.

