§ 7a Abs 5 wr BauO
Das „Erdgeschoß“ eines Gebäudes ist das erste Geschoß (von unten), dessen Fußbodenfläche mindestens zur Hälfte seines Umfanges über dem anschließenden Gelände liegt.
Ein Hochparterre, unter dem sich lediglich ein Keller befindet, dessen Fußbodenfläche in ihrer Gesamtheit unter dem anschließenden Niveau liegt, ist als „Erdgeschoß“ im Sinne des § 7a Abs 5 wr BauO anzusehen und folglich bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche herauszurechnen.

