§ 2 Abs 19 tir BauO 2022, § 28 Abs 2 lit d tir BauO 2022
Unter den in § 2 Abs 19 tir BauO 2022 genannten Punktfundamenten sind nicht jegliche Einzelfundamente mit „punktueller Belastung“ zu verstehen, sondern nur kleinere quadratische oder runde Fundamente, wie sie zB typisch für Zäune, Carports oder Terrassenüberdachungen Verwendung finden.

