§ 851 ABGB
Die Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben.
Der erbrachte Nachweis der Ersitzung führt im Grenzfeststellungsverfahren nicht zur Änderung der Grenze, sondern lediglich zu einer Abweisung des Begehrens auf Grenzfeststellung und Vermarkung.

