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Streitbeitritt eines Nebenintervenienten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2026/97bbl 2026, 124 Heft 3 v. 26.5.2026

§ 17 ZPO, § 18 ZPO

Gemäß § 17 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Dazu muss er das Interesse, das er am Obsiegen einer Partei hat, bestimmt angeben.

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