§ 26 GBG
Die Verbücherung einer Dienstbarkeit kann nur aufgrund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten.
OGH, 18.12.2025, 5 Ob 56/25h
§ 26 GBG
Die Verbücherung einer Dienstbarkeit kann nur aufgrund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten.
OGH, 18.12.2025, 5 Ob 56/25h
