§ 354 ABGB, § 974 ABGB
Eine Räumungsklage ist abzuweisen, wenn die Benützung auf vertraglicher Grundlage erfolgt, wobei es ohne Belang ist, welchem Vertragstypus die Vereinbarung zu unterstellen ist.
Eine Bittleihe wird nicht vermutet, ist daher im Zweifel nicht anzunehmen.

