§ 7 BTVG, § 14 BTVG
Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde.
Der Rückforderungsanspruch ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig. Der Erwerber kann somit derartige Zahlungen auch dann zurückfordern, wenn er am Bauträgervertrag festhält und nur die (noch) nicht fälligen Zahlungen zurückfordert.

