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Miteigentum; Benützungsvereinbarung; faktische Gebrauchsregelung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2026/91bbl 2026, 122 Heft 3 v. 26.5.2026

§ 833 ABGB, § 834 ABGB, § 835 ABGB

Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden.

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