§ 880a ABGB, § 914 ABGB, § 1170 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Der Parteiwille bei Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie ist in der Regel nur darauf gerichtet, dass diese den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll.

