§ 1170 ABGB
Ein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohns besteht nicht, wenn eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt oder ein aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Werkunternehmer nicht mehr besteht.
Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt daher, wenn der Besteller die Verbesserung nicht zulässt oder das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Das Begehren auf Zahlung des Deckungskapitals führt daher in der Regel zum Entfall des Zurückbehaltungsrechts.

