§ 365 ABGB
Maßgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung ist grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids und nicht das Angebot zur zivilrechtlichen Einigung. Wird gegen den Enteignungsbescheid Beschwerde an den VfGH erhoben, hindert dies die Rechtskraft des Enteignungsbescheids nicht. Anderes gilt für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG.

