§ 496 ABGB, § 524 ABGB
Dass ein Grundstück an das öffentliche Wassernetz angeschlossen ist, lässt ein Wasserbezugsrecht nicht enden, wenn aufgrund dieses Rechts weiter Wasser bezogen wird.
Anderes gilt, wenn die Kosten der Wiederherstellung und des Betriebs der Versorgungsanlage in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem in Betracht kommenden Verwendungszweck des Wassers stünden. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Bezug von Nutzwasser für die Landwirtschaft auf der herrschenden Liegenschaft von Nutzen ist und dafür eine Sanierung der Wasserversorgungsanlage nicht erforderlich ist.

