§ 14 BTVG
Voraussetzung eines Anspruchs auf Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist, dass die Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des beklagten Bauträgers nicht fällig waren.
Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung im Sinne des § 14 Abs 1 BTVG liegt insbesondere dann vor, wenn sie ohne ausreichende Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde.

