§ 932 ABGB, § 933 ABGB
Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts ist dann unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Rechtsmängeln nicht mit dem Tag der Ablieferung der Sache, sondern erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird.

