§ 484 ABGB, § 492 ABGB
Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht.
OGH, 21.10.2025, 8 Ob 92/25z

