§ 914 ABGB
Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags.
OGH, 21.10.2025, 4 Ob 124/25a
§ 914 ABGB
Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags.
OGH, 21.10.2025, 4 Ob 124/25a
