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Baurechtliche Übergangsvorschriften; Flächenwidmungsplan

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2026/48bbl 2026, 67 Heft 2 v. 20.3.2026

§ 69 Abs 1 oö BauO 1976, § 58 Abs 1 oö BauO 1994

Die Wortfolge „nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften“ in § 69 Abs 1 oö BauO 1976, die sich durchgängig in nachfolgenden Novellierungen der oö BauO 1976 und der oö BauO 1994 findet, ist dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich auf Vorschriften der oö BauO und nicht auch auf jene des oö ROG bezieht.

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